STATUT DER SÜDTIROLER BUCKFASTVEREINIGUNG

Name, Sitz und Geschäftsjahr § 1

Die Südtiroler Buckfastvereinigung hat ihren Sitz beim jeweiligen Obmann. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Aufgabe der Südtiroler Buckfastvereinigung § 2

Die Südtiroler Buckfastvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck der Südtiroler Buckfastvereinigung ist es, die Interessen der Buckfastimker zu vertreten, zum Schutze und zur Erhaltung der Buckfastbiene, die Zuchtarbeit von Bruder Adam fort zusetzen, einer gesunden Umwelt und Landschaft, eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

1.) Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.

2.) Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

3.) Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.

4.) Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit .

5.) Förderung von Königinnenbelegstellen zur Buckfastzucht.

6.) Beschaffung von Zuchtmaterial

7.) Öffentlichkeitsarbeit

8.) Pflege der Vereinigung und Hilfeleistung

9.) Förderung für die Aufwertung des Honigs und der Produkte der Imkerei.

10.) Bestäubungsdienst und freies Wandern.

10.) Die Südtiroler Buckfastvereinigung ist selbstlos tätig: sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Mitglieder § 3

Ordentliche Mitglieder der Südtiroler Buckfastvereinigung können alle Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft § 4

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird.

Rechte und Pflichten der Mitglieder § 5

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch die Südtiroler Buckfastvereinigung im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen der Südtiroler Buckfastvereinigung zur satzungsmäßigen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.) Die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen der Südtiroler Buckfastvereinigung gewissenhaft zu befolgen.

2.) Die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte.

3.) Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

Erlöschen der Mitgliedschaft § 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.) Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) möglich.

2.) Durch den Tod eines Mitgliedes.

3.) Durch Ausschluss aus der Südtiroler Buckfastvereinigung insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied der Südtiroler Buckfastvereinigung oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen.

Organe der Südtiroler Buckfastvereinigung § 7

Organe der Südtiroler Buckfastvereinigung sind:

1.) Die Mitgliederversammlung

2.) Der Vorstand

3.) Der Ausschuss

Der Obmann ist der gesetzliche Vertreter der Südtiroler Buckfastvereinigung

MitgliederversammlunMitgliederversammlung § 8

In der Mitgliederversammlung der Südtiroler Buckfastvereinigung haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es 1/10 der Mitglieder oder die Hälfte des Ausschusses verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Lediglich der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

1.) Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

2.) Die Wahl der zwei Rechnungsprüfer

3.) Die Genehmigung des Jahresbericht des Vorstandes und der Bilanz

4.) Die Entlastung des Vorstandes, des Kassiers und der Rechnungsprüfer

5.) Satzungsänderungen

6.) Die Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom

Obmann und Schriftführer zu unterzeichnen.

Vorstand und Ausschuss § 9

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, (Obmann und zwei Stellvertreter) der Ausschuss aus fünf Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Obmann kann vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand und der Ausschuss ernennen den Kassier und den Schriftführer. Sie treten alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand und der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und Ausschuss beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

Finanzierung der Südtiroler Buckfastvereinigung § 10

Die Finanzierung der Südtiroler Buckfastvereinigung erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.

Kassen und Vermögensverwaltung § 11

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher der Vereinigung abzuschließen. Vom Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen.

Vergütung § 12

Die Vorstandsmitglieder, Ausschuss und Funktionäre der Südtiroler Buckfastvereinigung sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen gewährt werden.

Gerichtsstand § 13

Rechtsstreitigkeiten zwischen der Südtiroler Buckfastvereinigung einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch ein Schiedsgericht entschieden, unter Verzicht auf jedes weitere Rechtsmittel. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei ernennt einen Vertreter; diese beiden wählen den dritten, der zugleich den Vorsitz führt. Das Schiedsgericht hat 60 Tage Zeit zur Urteilsfindung und bestimmt auch Träger und Kosten des Verfahrens.

Auflösung § 14

Das Vermögen der Südtiroler Buckfastvereinigung ist möglichst einer Einrichtung oder einem Verein zuzuwenden, die sich der Förderung der Bienenzucht widmen. 

Südtirol, den 20.10.2011